Anträge zur MV 27. / 28.04

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Antrag annehmen / ablehnen

Umfrage endete am Mo 22 Apr, 2013 05:30

Antrag A angenommen
0
Keine Stimmen
Antrag A abgelehnt
3
30%
Antrag B angenommen
1
10%
Antrag B abgelehnt
2
20%
Antrag C angenommen
4
40%
Antrag C abgelehnt
0
Keine Stimmen
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 10

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DG8YGZ
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Anträge zur MV 27. / 28.04

Beitrag von DG8YGZ »

Ich habe von unseren DV ein paar Anträge zu Mitgliederversammlung bekommen, die ich hier zur Diskusstion stelle.

Antrag: A
Arbeitsgruppe: A
Antrag des Ortsverbandes Bergkamen (O 47) mit der Zustimmung der
Distriktsversammlung des Distriktes Westfalen-Süd (O) am 16.03.2013
Ausschreibung zu Teilnahmebedingungen der DARC-VHF-, UHF-, Mikrowellen-
Wettbewerbe
Text des Antrages:


Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Der Amateurrat möge den Vorstand und der wiederum den Contest-Sachbearbeiter beauftragen,
die Teilnahmebedingungen zu allen o. g. Wettbewerben wie folgt zu ergänzen bzw.
zu präzisieren (Änderungen in Fettdruck.):
Pos. 2: Je Band dürfen gleichzeitig nur ein Sender und nur eine Frequenz benutzt werden.
Die Bandpläne der IARU-Region 1 Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Der Amateurrat möge den Vorstand und der wiederum den Contest-Sachbearbeiter beauftragen,
die Teilnahmebedingungen zu allen o. g. Wettbewerben wie folgt zu ergänzen bzw.
zu präzisieren (Änderungen in Fettdruck.):
Pos. 2: Je Band dürfen gleichzeitig nur ein Sender und nur eine Frequenz benutzt werden.
Die Bandpläne der IARU-Region 1 und die landesspezifischen gesetzlichen Vorgaben
inklusive entsprechender Verordnungen (z. B. AFuV)
sind einzuhalten. Ein Verstoß
gegen diese Vorgaben führt zur Disqualifizierung.
Alle technischen und betrieblichen
Einrichtungen einer Conteststation müssen sich am selben Standort befinden. Ein Standortwechsel
ist nur dann erlaubt, wenn der Contestbetrieb auf dem einem Band an einem
Standort beendet ist und auf einem anderen Band an einem anderen Standort begonnen
wird.

Begründung:
Derzeit gibt es in den Ausschreibungsbedingungen keine Regel bezüglich der einzuhaltenden
Sendeleistung. Es wird davon ausgegangen bzw. unterschwellig unterstellt, dass die
Teilnehmer die gesetzlichen Regelungen einhalten.
Ein weiteres Defizit der jetzigen Ausschreibung ist es, das eine Überprüfung der Regeln nicht
vorgesehen ist und auch nicht stattfindet. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln führt
derzeit nicht zur Disqualifikation. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass Teilnehmer gegen
die gesetzlichen Auflagen verstoßen und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen.
Zusätzlich kann die derzeitige Ausschreibung imageschädigend für den Veranstalter sein, da
nicht ausdrücklich die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen von allen Teilnehmern
gefordert wird. So kann es passieren, dass der Veranstalter bzw. der DARC Teilnehmer,
die gegen die gesetzlichen Auflagen verstoßen, als vorbildliche Ausbildungsstationen
öffentlich darstellen. Bei Aufdeckung der Missachtung gesetzlicher Regelungen hat der Veranstalter
bzw. der DARC unmittelbar einen öffentlichen Imageschaden. Dieser Imageschaden
ist mit dieser vorgeschlagenen Regelergänzung abzuwenden.
Mit der Einführung o. a. Regel werden die Defizite abgestellt und die Ausschreibung international
üblicher Regelungen (z. B. ARRL Conteste) angepasst.


Antrag: B
Arbeitsgruppe: A
Antrag des Ortsverbandes Bergkamen (O 47) mit der Zustimmung der
Distriktsversammlung des Distriktes Westfalen-Süd (O) am 16.03.2013
Ausschreibung zu Teilnahmebedingungen der DARC-VHF-, UHF-, Mikrowellen-
Wettbewerbe
Text des Antrages:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen:

Der Amateurrat möge den Vorstand und der wiederum den Contest-Sachbearbeiter beauftragen,
für die Wertungsguppen 01 bis 04 (144 MHz und 432 MHz) zu den o. a. Wettbewerben
wie folgt zu ergänzen bzw. zu präzisieren:
Pos. NEU Teilnahmeklassen:
Einmannbetrieb, QRP (<= 5 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Mehrmannbetrieb, QRP (<= 5 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Einmannbetrieb, (<= 100 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Mehrmannbetrieb, (<= 100 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Einmannbetrieb, (<= 750 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Mehrmannbetrieb, (<= 750 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)

Begründung:
Ein Defizit der jetzigen Ausschreibung ist es, dass es keine Differenzierung nach der Sendeleistung
gibt und damit „David“ gegen „Goliath“ im direkten Wettbewerb steht. Diese Chancenungleichheit
führt besonders in den WG 01 bis 04 zur Frustration bei der Mehrheit der
Teilnehmer, da nur eine Minderheit die Mittel zur Verfügung haben, sich zum „Goliath“ aufzurüsten.
Die Attraktivität der Wettbewerbe sinkt.
Mit der Einführung verschiedener Teilnehmerklassen wird eine Chancengleichheit angestrebt,
die es den Teilnehmern ermöglicht sich in ihrer Klasse zu messen. Dies fördert den
Spaß am Wettbewerb und die Attraktivität der Conteste (in anderen Contesten seit Jahren
bewährt). Ein Gebot der Fairnis.
Erläuterung zu Antrag 9 A und 9 B zur Mitgliederversammlung am 27./28.03.2013
Wir möchten zu unseren beiden Anträgen an die Mitgliederversammlung am 27./28. März
2013 noch ein paar erklärende Worte schreiben, die weitere Aufklärung zu den Anträgen
liefern und den Ablauf in der Mitgliederversammlung hoffentlich beschleunigen.
Wir sind eine Contestgruppe, die bereits in den endachzigern die 1.000 QSO-Marke in der
Mehrmannklasse auf 2 m geknackt hat. Wir haben seinerzeit mit 2 mal 9ele Yagi und 700
Watt von einem Nachbarberg der „Wilden Wiese“ im Sauerland gefunkt. Noch heute sind
einige Mitglieder von damals mit dabei. Wir befassen uns heute allerdings nur noch mit CWWettbewerben.
Es hat sich in den letzten Jahren auf 2 m und 70 cm ein Aufrüsten stattgefunden. Es gibt
eine Reihe Stationen, die mit Multi-Antennen und Multi-PA Systemen an den Wettbewerben
teilnehmen. Dabei erzeugt der eigentliche Sender eine legale Leistung, die dann aufgesplittet
mehrere Endstufen mit nachgeschaltet mehrere Antennengruppen versorgt. Es wird mit allen
Antennen gleichzeitig gesendet.
Man kann auf Webseiten nachlesen, dass Contestgruppen mit einer Treiberleistung von 300
Watt eine Endstufenröhre GS31 ansteuern. Die Leistung am Senderausgang wird nicht
genannt, aber wenn die GS31 nur 10 dB Verstärkung erzeugt, reden wir über 3 KW Output.
Hier verschaffen sich Conteststationen Wettbewerbsvorteile gegenüber Stationen, die sich
an die Lizenzvorgaben halten.
Wir möchten gegen dieses unsportliche Verhalten etwas unternehmen.
Wir haben unsere Wünsche in zwei Anträge aufgeteilt, um möglichst vielen unserer
Wünsche ans Ziel zu kommen.
DARC-OV Bergkamen (O 47)
Contestcrew DF0VK


Antrag: C
Arbeitsgruppe: C
Antrag des Ortsverbandes Osning (I 38) mit der Zustimmung der Distriktsversammlung des
Nordsee (I) am 24.03.2013 Einschalten eines Inkassobüros künftig unterlassen
Text des Antrages:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Das Einschaltung eines Inkassobüros für ausstehende Mitgliedsbeiträge künftig zu unterlassen.
Stattdessen sollte die Geschäftsstelle die Mitgliedsbeiträge zeitnah (nach etwa einem Monat)
selber anmahnen (ohne Einschaltung eines Inkassobüros). Erfolgt binnen zwei Wochen nach der
Mahnung keine Zahlung des Mitgliedsbeitrages, so sollte eine 2. Mahnung versandt werden und
zeitgleich die Leistungen CQ DL und QSL-Karten-Vermittlung so lange eingestellt werden, bis die
Zahlung des Beitrages erfolgt ist. Falls keine Zahlung erfolgt, endet die Mitgliedschaft zum
Jahresende automatisch.

Begründung:
Auf unserer Jahreshauptversammlung im Januar wurde über den Beitrag von Steffen Schöppe,
DL7ATE, aus dem Vorstandsblog diskutiert. Hier wird berichtet, dass der DARC bereits seit zwei
Jahren ausstehende Mitgliedsbeiträge über ein Inkassobüro eintreibt, nach-dem die 2. Mahnung
(die im Übrigen bislang recht spät erfolgt) erfolglos war.
Ohne Zweifel muss versucht werden jedes Mitglied nach Möglichkeit zu halten und jedes Mitglied
sollte seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen, jedoch betreiben wir hier immer-hin ein Hobby
und es kann nicht sein, dass man für seine Mitgliedschaft in einer Hobbyverei-nigung
Bekanntschaft mit einem Inkassobüro macht und dadurch in diversen Schuldnerlisten geführt wird.
Auch wenn man sich damit brüstet, dass „knapp 10“ (!) ehemalige Mitglieder durch dieses
Vorgehen wieder Mitglied im DARC geworden sind, so ist diese Zahl doch lä-cherlich im Vergleich
zu der Rufschädigung, wenn sich herumspricht, dass unser Verein sich eines Inkassobüros
bedient. Wir sind schließlich kein Wirtschaftsunternehmen.


schöne Grüße und viel Erfolg de
Olaf dg8ygz
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DK4DJ
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Re: Anträge zur MV 27. / 28.04

Beitrag von DK4DJ »

Hallo Olaf,
leider hast du nicht die Kommentare von unserem DV mit angefügt. Ich denke für die die teilweise nicht im Thema stecken, wären diese als Orientierung/Information hilfreich.

73 de Dirk
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DJ2SF
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Re: Anträge zur MV 27. / 28.04

Beitrag von DJ2SF »

Moin,
aber bitte nicht über mich lachen, da zwei Anträge aus meinem Dist. kommen... :|

vy 73
Steffen
Steffen
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DG8YGZ
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Re: Anträge zur MV 27. / 28.04

Beitrag von DG8YGZ »

Stellungnahme des Distriktsvorsitzenden Rüdiger Stodte DF8AE
Zu beiden Anträgen des OV O 47:
Ich selbst habe seit meiner Lizenzierung 1980 an einer Vielzahl von UKW-Contesten, vor allem auf
2m, aber auch auf anderen Bändern und häufig in der Mehrmannklasse, teilgenommen. Insofern
halte ich mich auch in der Sache für recht kompetent, wenn auch meine Aktivität, was UKW-
Conteste betrifft, in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen deutlich nachgelassen hat.
Die gültigen Teilnahmebedingungen für UKW-Conteste des DARC werden jeweils in der Januar-
Ausgabe der cqDL veröffentlicht.
Zu Antrag A:
Die aktuellen Ausschreibungsbedingungen sehen vor, dass Verstöße gegen die
Teilnahmebedingungen zur Disqualifikation führen (Ziffer 11). Ausdrücklich geregelt ist in den
Teilnahmebedingungen allerdings nicht, dass die gesetzlichen Vorschriften die Zulassung zum
Amateurfunk betreffend einzuhalten sind. Das ist aber in meinen Augen eine Selbstverständlichkeit.
Zur Klarstellung, wenn sie denn für erforderlich gehalten werden sollte, mag also ggf. die
beantragte Änderung eingefügt werden.
Zwar ist in den aktuellen Teilnahmebedingungen durchaus die Möglichkeit der Überprüfung der
Station während des Wettbewerbs durch den Veranstalter vorgesehen. Eine solche Überprüfung hat
allerdings, soweit mir bekannt, in der Vergangenheit nie stattgefunden. Im Hinblick auf die Vielzahl
der Teilnehmer dürfte die praktische Durchführbarkeit von Stationsüberprüfungen durch den
Veranstalter das eigentliche Problem sein.

Zu Antrag B:
Die Diskussion über die Einführung von leistungsabhängigen Teilnahmeklassen auch im UKW-
Bereich ist nicht neu und sie kann mit guten Argumenten für und gegen die Einführung geführt
werden.
Die weitaus überwiegende Zahl der Teilnehmer beteiligt sich in den Einmannklassen. Ich persönlich
halte hier die Einführung einer Low-Power-Wertungsgruppe (Leistung < 100 Watt) zumindest auf
2m und 70cm für nicht schlecht. Auf den höheren Bändern stellt sich das Problem aus meiner Sicht
eher nicht.
Eine QRP-Klasse halte ich dagegen für wenig sinnvoll: Wie weit man z. B. auf 2m mit einer
Ausgangsleistung von 5 Watt an einer z. B. 5 Meter langen Yagi-Antenne kommt, normale oder gar
schlechte Ausbreitungsbedingungen unterstellt, weiss jeder, der das einmal ausprobiert hat:
Vorsichtig gesagt nicht so ganz weit. Ob es also einen „Markt“ für eine solche Klasse gibt, müsste
erst einmal erforscht werden. Ich glaube das nicht und wenn ich damit einigermassen richtig liege,
sollten wir die Finger davon lassen. Teilnahmeklassen mit einer Handvoll Teilnehmern sind nach
meiner Meinung nicht förderlich.
Im Mehrmannbereich halte ich aus gleichem Grund nichts von der Einführung leistungsabhängiger
Wertungsgruppen. Contestgruppen, die häufig portabel von exponierten Standorten aus arbeiten, tun
dies (wiederum bezogen auf 2m und 70cm), nach meiner Erfahrung jedenfalls in aller Regel mit
deutlich höheren Ausgangsleistungen als 100 W. Auch hier sollten wir nicht Teilnahmeklassen
einführen, die nur von wenigen Teilnehmern genutzt werden.
Da eine Anzahl UKW-Conteste auch für die Clubmeisterschaft gewertet werden, dürfte außerdem
die Einführung von leistungsabhängigen Teilnahmeklassen rein taktische auf die Clubmeisterschaft
ausgerichtete Teilnahmen fördern. Im Einmannbereich in der Low-Power-Klasse bis 100 Watt
dürfte das noch erträglich sein. Im Mehrmannbereich halte ich das sowohl in einer Low-Power-
Klasse als auch erst recht in einer QRP-Klasse und auch in eiener QRP-Klasse im Einmannbereich
halte ich das für contraproduktiv. Es dürfte absehbar sein, dass hier Stationen mit (angeblich) 5 Watt
Ausgangsleistung und riesigen Antennengebilden auftauchen, die ansonsten in der bis auf die
gesetzliche Leistungsbeschränkung offenen Leistungsklasse antreten würden.
Also kurz und knapp meine Meinung: Einführung einer Low-Power-Klasse (bis 100 Watt
Ausgangsleistung) für 2m und 70cm im Einmannbereich ja, ansonsten keine zusätzlichen
Teilnahmeklassen. Ich hoffe allerdings, dass es zu einer Abstimmung zu diesem Antrag nicht
kommt und stattdessen über den Vorstand das Referat UKW-Conteste mit der Erarbeitung von
Lösungsmöglichkeiten beauftragt wird, die insbesondere berücksichtigen, dass dann ggf. eine
Anpassung der Wertungen für Clubmeisterschaft und UKW-Contestpokal erfolgen muss.

Zu Antrag C:
Der Antrag ist nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht und muss deshalb, bevor über ihn
beraten und abgestimmt werden kann, zugelassen werden.
Ich sehe keinen Sinn in der Beauftragung eines Inkassounternehmens für die Einziehung
von Mitgliedsbeiträgen säumiger Mitglieder.Ich denke, die Geschäftsstelle sollte durchaus
in der Lage sein, das Mahnwesen eigenständig zu betreiben.
Es sollte aber kein Zweifel aufkommen, dass die Einziehung der Mitgliedsbeiträge
konsequent erfolgen muss. Unser Verein lebt von den Beiträgen der Mitglieder. Es gibt
nach meiner Auffassung ausreichend Möglichkeiten, individuellen Notlagen einzelner
Mitglieder Rechnung zu tragen (z. B. teilweise Beitragserstattung durch den Distrikt).
Wenn der Antrag der aktuellen Satzung (§ 7 Abs. 3) und Geschäftsordnung (Ziffer 2.2)
angepasst würde, möchte ich ihm zustimmen.
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