Anträge zur MV 27. / 28.04
Verfasst: Do 28 Mär, 2013 05:30
Ich habe von unseren DV ein paar Anträge zu Mitgliederversammlung bekommen, die ich hier zur Diskusstion stelle.
Antrag: A
Arbeitsgruppe: A
Antrag des Ortsverbandes Bergkamen (O 47) mit der Zustimmung der
Distriktsversammlung des Distriktes Westfalen-Süd (O) am 16.03.2013
Ausschreibung zu Teilnahmebedingungen der DARC-VHF-, UHF-, Mikrowellen-
Wettbewerbe
Text des Antrages:
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Der Amateurrat möge den Vorstand und der wiederum den Contest-Sachbearbeiter beauftragen,
die Teilnahmebedingungen zu allen o. g. Wettbewerben wie folgt zu ergänzen bzw.
zu präzisieren (Änderungen in Fettdruck.):
Pos. 2: Je Band dürfen gleichzeitig nur ein Sender und nur eine Frequenz benutzt werden.
Die Bandpläne der IARU-Region 1 Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Der Amateurrat möge den Vorstand und der wiederum den Contest-Sachbearbeiter beauftragen,
die Teilnahmebedingungen zu allen o. g. Wettbewerben wie folgt zu ergänzen bzw.
zu präzisieren (Änderungen in Fettdruck.):
Pos. 2: Je Band dürfen gleichzeitig nur ein Sender und nur eine Frequenz benutzt werden.
Die Bandpläne der IARU-Region 1 und die landesspezifischen gesetzlichen Vorgaben
inklusive entsprechender Verordnungen (z. B. AFuV) sind einzuhalten. Ein Verstoß
gegen diese Vorgaben führt zur Disqualifizierung. Alle technischen und betrieblichen
Einrichtungen einer Conteststation müssen sich am selben Standort befinden. Ein Standortwechsel
ist nur dann erlaubt, wenn der Contestbetrieb auf dem einem Band an einem
Standort beendet ist und auf einem anderen Band an einem anderen Standort begonnen
wird.
Begründung:
Derzeit gibt es in den Ausschreibungsbedingungen keine Regel bezüglich der einzuhaltenden
Sendeleistung. Es wird davon ausgegangen bzw. unterschwellig unterstellt, dass die
Teilnehmer die gesetzlichen Regelungen einhalten.
Ein weiteres Defizit der jetzigen Ausschreibung ist es, das eine Überprüfung der Regeln nicht
vorgesehen ist und auch nicht stattfindet. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln führt
derzeit nicht zur Disqualifikation. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass Teilnehmer gegen
die gesetzlichen Auflagen verstoßen und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen.
Zusätzlich kann die derzeitige Ausschreibung imageschädigend für den Veranstalter sein, da
nicht ausdrücklich die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen von allen Teilnehmern
gefordert wird. So kann es passieren, dass der Veranstalter bzw. der DARC Teilnehmer,
die gegen die gesetzlichen Auflagen verstoßen, als vorbildliche Ausbildungsstationen
öffentlich darstellen. Bei Aufdeckung der Missachtung gesetzlicher Regelungen hat der Veranstalter
bzw. der DARC unmittelbar einen öffentlichen Imageschaden. Dieser Imageschaden
ist mit dieser vorgeschlagenen Regelergänzung abzuwenden.
Mit der Einführung o. a. Regel werden die Defizite abgestellt und die Ausschreibung international
üblicher Regelungen (z. B. ARRL Conteste) angepasst.
Antrag: B
Arbeitsgruppe: A
Antrag des Ortsverbandes Bergkamen (O 47) mit der Zustimmung der
Distriktsversammlung des Distriktes Westfalen-Süd (O) am 16.03.2013
Ausschreibung zu Teilnahmebedingungen der DARC-VHF-, UHF-, Mikrowellen-
Wettbewerbe
Text des Antrages:
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Der Amateurrat möge den Vorstand und der wiederum den Contest-Sachbearbeiter beauftragen,
für die Wertungsguppen 01 bis 04 (144 MHz und 432 MHz) zu den o. a. Wettbewerben
wie folgt zu ergänzen bzw. zu präzisieren:
Pos. NEU Teilnahmeklassen:
Einmannbetrieb, QRP (<= 5 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Mehrmannbetrieb, QRP (<= 5 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Einmannbetrieb, (<= 100 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Mehrmannbetrieb, (<= 100 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Einmannbetrieb, (<= 750 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Mehrmannbetrieb, (<= 750 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Begründung:
Ein Defizit der jetzigen Ausschreibung ist es, dass es keine Differenzierung nach der Sendeleistung
gibt und damit „David“ gegen „Goliath“ im direkten Wettbewerb steht. Diese Chancenungleichheit
führt besonders in den WG 01 bis 04 zur Frustration bei der Mehrheit der
Teilnehmer, da nur eine Minderheit die Mittel zur Verfügung haben, sich zum „Goliath“ aufzurüsten.
Die Attraktivität der Wettbewerbe sinkt.
Mit der Einführung verschiedener Teilnehmerklassen wird eine Chancengleichheit angestrebt,
die es den Teilnehmern ermöglicht sich in ihrer Klasse zu messen. Dies fördert den
Spaß am Wettbewerb und die Attraktivität der Conteste (in anderen Contesten seit Jahren
bewährt). Ein Gebot der Fairnis.
Erläuterung zu Antrag 9 A und 9 B zur Mitgliederversammlung am 27./28.03.2013
Wir möchten zu unseren beiden Anträgen an die Mitgliederversammlung am 27./28. März
2013 noch ein paar erklärende Worte schreiben, die weitere Aufklärung zu den Anträgen
liefern und den Ablauf in der Mitgliederversammlung hoffentlich beschleunigen.
Wir sind eine Contestgruppe, die bereits in den endachzigern die 1.000 QSO-Marke in der
Mehrmannklasse auf 2 m geknackt hat. Wir haben seinerzeit mit 2 mal 9ele Yagi und 700
Watt von einem Nachbarberg der „Wilden Wiese“ im Sauerland gefunkt. Noch heute sind
einige Mitglieder von damals mit dabei. Wir befassen uns heute allerdings nur noch mit CWWettbewerben.
Es hat sich in den letzten Jahren auf 2 m und 70 cm ein Aufrüsten stattgefunden. Es gibt
eine Reihe Stationen, die mit Multi-Antennen und Multi-PA Systemen an den Wettbewerben
teilnehmen. Dabei erzeugt der eigentliche Sender eine legale Leistung, die dann aufgesplittet
mehrere Endstufen mit nachgeschaltet mehrere Antennengruppen versorgt. Es wird mit allen
Antennen gleichzeitig gesendet.
Man kann auf Webseiten nachlesen, dass Contestgruppen mit einer Treiberleistung von 300
Watt eine Endstufenröhre GS31 ansteuern. Die Leistung am Senderausgang wird nicht
genannt, aber wenn die GS31 nur 10 dB Verstärkung erzeugt, reden wir über 3 KW Output.
Hier verschaffen sich Conteststationen Wettbewerbsvorteile gegenüber Stationen, die sich
an die Lizenzvorgaben halten.
Wir möchten gegen dieses unsportliche Verhalten etwas unternehmen.
Wir haben unsere Wünsche in zwei Anträge aufgeteilt, um möglichst vielen unserer
Wünsche ans Ziel zu kommen.
DARC-OV Bergkamen (O 47)
Contestcrew DF0VK
Antrag: C
Arbeitsgruppe: C
Antrag des Ortsverbandes Osning (I 38) mit der Zustimmung der Distriktsversammlung des
Nordsee (I) am 24.03.2013 Einschalten eines Inkassobüros künftig unterlassen
Text des Antrages:
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Das Einschaltung eines Inkassobüros für ausstehende Mitgliedsbeiträge künftig zu unterlassen.
Stattdessen sollte die Geschäftsstelle die Mitgliedsbeiträge zeitnah (nach etwa einem Monat)
selber anmahnen (ohne Einschaltung eines Inkassobüros). Erfolgt binnen zwei Wochen nach der
Mahnung keine Zahlung des Mitgliedsbeitrages, so sollte eine 2. Mahnung versandt werden und
zeitgleich die Leistungen CQ DL und QSL-Karten-Vermittlung so lange eingestellt werden, bis die
Zahlung des Beitrages erfolgt ist. Falls keine Zahlung erfolgt, endet die Mitgliedschaft zum
Jahresende automatisch.
Begründung:
Auf unserer Jahreshauptversammlung im Januar wurde über den Beitrag von Steffen Schöppe,
DL7ATE, aus dem Vorstandsblog diskutiert. Hier wird berichtet, dass der DARC bereits seit zwei
Jahren ausstehende Mitgliedsbeiträge über ein Inkassobüro eintreibt, nach-dem die 2. Mahnung
(die im Übrigen bislang recht spät erfolgt) erfolglos war.
Ohne Zweifel muss versucht werden jedes Mitglied nach Möglichkeit zu halten und jedes Mitglied
sollte seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen, jedoch betreiben wir hier immer-hin ein Hobby
und es kann nicht sein, dass man für seine Mitgliedschaft in einer Hobbyverei-nigung
Bekanntschaft mit einem Inkassobüro macht und dadurch in diversen Schuldnerlisten geführt wird.
Auch wenn man sich damit brüstet, dass „knapp 10“ (!) ehemalige Mitglieder durch dieses
Vorgehen wieder Mitglied im DARC geworden sind, so ist diese Zahl doch lä-cherlich im Vergleich
zu der Rufschädigung, wenn sich herumspricht, dass unser Verein sich eines Inkassobüros
bedient. Wir sind schließlich kein Wirtschaftsunternehmen.
schöne Grüße und viel Erfolg de
Olaf dg8ygz
Antrag: A
Arbeitsgruppe: A
Antrag des Ortsverbandes Bergkamen (O 47) mit der Zustimmung der
Distriktsversammlung des Distriktes Westfalen-Süd (O) am 16.03.2013
Ausschreibung zu Teilnahmebedingungen der DARC-VHF-, UHF-, Mikrowellen-
Wettbewerbe
Text des Antrages:
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Der Amateurrat möge den Vorstand und der wiederum den Contest-Sachbearbeiter beauftragen,
die Teilnahmebedingungen zu allen o. g. Wettbewerben wie folgt zu ergänzen bzw.
zu präzisieren (Änderungen in Fettdruck.):
Pos. 2: Je Band dürfen gleichzeitig nur ein Sender und nur eine Frequenz benutzt werden.
Die Bandpläne der IARU-Region 1 Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Der Amateurrat möge den Vorstand und der wiederum den Contest-Sachbearbeiter beauftragen,
die Teilnahmebedingungen zu allen o. g. Wettbewerben wie folgt zu ergänzen bzw.
zu präzisieren (Änderungen in Fettdruck.):
Pos. 2: Je Band dürfen gleichzeitig nur ein Sender und nur eine Frequenz benutzt werden.
Die Bandpläne der IARU-Region 1 und die landesspezifischen gesetzlichen Vorgaben
inklusive entsprechender Verordnungen (z. B. AFuV) sind einzuhalten. Ein Verstoß
gegen diese Vorgaben führt zur Disqualifizierung. Alle technischen und betrieblichen
Einrichtungen einer Conteststation müssen sich am selben Standort befinden. Ein Standortwechsel
ist nur dann erlaubt, wenn der Contestbetrieb auf dem einem Band an einem
Standort beendet ist und auf einem anderen Band an einem anderen Standort begonnen
wird.
Begründung:
Derzeit gibt es in den Ausschreibungsbedingungen keine Regel bezüglich der einzuhaltenden
Sendeleistung. Es wird davon ausgegangen bzw. unterschwellig unterstellt, dass die
Teilnehmer die gesetzlichen Regelungen einhalten.
Ein weiteres Defizit der jetzigen Ausschreibung ist es, das eine Überprüfung der Regeln nicht
vorgesehen ist und auch nicht stattfindet. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln führt
derzeit nicht zur Disqualifikation. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass Teilnehmer gegen
die gesetzlichen Auflagen verstoßen und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen.
Zusätzlich kann die derzeitige Ausschreibung imageschädigend für den Veranstalter sein, da
nicht ausdrücklich die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen von allen Teilnehmern
gefordert wird. So kann es passieren, dass der Veranstalter bzw. der DARC Teilnehmer,
die gegen die gesetzlichen Auflagen verstoßen, als vorbildliche Ausbildungsstationen
öffentlich darstellen. Bei Aufdeckung der Missachtung gesetzlicher Regelungen hat der Veranstalter
bzw. der DARC unmittelbar einen öffentlichen Imageschaden. Dieser Imageschaden
ist mit dieser vorgeschlagenen Regelergänzung abzuwenden.
Mit der Einführung o. a. Regel werden die Defizite abgestellt und die Ausschreibung international
üblicher Regelungen (z. B. ARRL Conteste) angepasst.
Antrag: B
Arbeitsgruppe: A
Antrag des Ortsverbandes Bergkamen (O 47) mit der Zustimmung der
Distriktsversammlung des Distriktes Westfalen-Süd (O) am 16.03.2013
Ausschreibung zu Teilnahmebedingungen der DARC-VHF-, UHF-, Mikrowellen-
Wettbewerbe
Text des Antrages:
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Der Amateurrat möge den Vorstand und der wiederum den Contest-Sachbearbeiter beauftragen,
für die Wertungsguppen 01 bis 04 (144 MHz und 432 MHz) zu den o. a. Wettbewerben
wie folgt zu ergänzen bzw. zu präzisieren:
Pos. NEU Teilnahmeklassen:
Einmannbetrieb, QRP (<= 5 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Mehrmannbetrieb, QRP (<= 5 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Einmannbetrieb, (<= 100 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Mehrmannbetrieb, (<= 100 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Einmannbetrieb, (<= 750 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Mehrmannbetrieb, (<= 750 Watt Sender-(PA) Ausgangsleistung)
Begründung:
Ein Defizit der jetzigen Ausschreibung ist es, dass es keine Differenzierung nach der Sendeleistung
gibt und damit „David“ gegen „Goliath“ im direkten Wettbewerb steht. Diese Chancenungleichheit
führt besonders in den WG 01 bis 04 zur Frustration bei der Mehrheit der
Teilnehmer, da nur eine Minderheit die Mittel zur Verfügung haben, sich zum „Goliath“ aufzurüsten.
Die Attraktivität der Wettbewerbe sinkt.
Mit der Einführung verschiedener Teilnehmerklassen wird eine Chancengleichheit angestrebt,
die es den Teilnehmern ermöglicht sich in ihrer Klasse zu messen. Dies fördert den
Spaß am Wettbewerb und die Attraktivität der Conteste (in anderen Contesten seit Jahren
bewährt). Ein Gebot der Fairnis.
Erläuterung zu Antrag 9 A und 9 B zur Mitgliederversammlung am 27./28.03.2013
Wir möchten zu unseren beiden Anträgen an die Mitgliederversammlung am 27./28. März
2013 noch ein paar erklärende Worte schreiben, die weitere Aufklärung zu den Anträgen
liefern und den Ablauf in der Mitgliederversammlung hoffentlich beschleunigen.
Wir sind eine Contestgruppe, die bereits in den endachzigern die 1.000 QSO-Marke in der
Mehrmannklasse auf 2 m geknackt hat. Wir haben seinerzeit mit 2 mal 9ele Yagi und 700
Watt von einem Nachbarberg der „Wilden Wiese“ im Sauerland gefunkt. Noch heute sind
einige Mitglieder von damals mit dabei. Wir befassen uns heute allerdings nur noch mit CWWettbewerben.
Es hat sich in den letzten Jahren auf 2 m und 70 cm ein Aufrüsten stattgefunden. Es gibt
eine Reihe Stationen, die mit Multi-Antennen und Multi-PA Systemen an den Wettbewerben
teilnehmen. Dabei erzeugt der eigentliche Sender eine legale Leistung, die dann aufgesplittet
mehrere Endstufen mit nachgeschaltet mehrere Antennengruppen versorgt. Es wird mit allen
Antennen gleichzeitig gesendet.
Man kann auf Webseiten nachlesen, dass Contestgruppen mit einer Treiberleistung von 300
Watt eine Endstufenröhre GS31 ansteuern. Die Leistung am Senderausgang wird nicht
genannt, aber wenn die GS31 nur 10 dB Verstärkung erzeugt, reden wir über 3 KW Output.
Hier verschaffen sich Conteststationen Wettbewerbsvorteile gegenüber Stationen, die sich
an die Lizenzvorgaben halten.
Wir möchten gegen dieses unsportliche Verhalten etwas unternehmen.
Wir haben unsere Wünsche in zwei Anträge aufgeteilt, um möglichst vielen unserer
Wünsche ans Ziel zu kommen.
DARC-OV Bergkamen (O 47)
Contestcrew DF0VK
Antrag: C
Arbeitsgruppe: C
Antrag des Ortsverbandes Osning (I 38) mit der Zustimmung der Distriktsversammlung des
Nordsee (I) am 24.03.2013 Einschalten eines Inkassobüros künftig unterlassen
Text des Antrages:
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
Das Einschaltung eines Inkassobüros für ausstehende Mitgliedsbeiträge künftig zu unterlassen.
Stattdessen sollte die Geschäftsstelle die Mitgliedsbeiträge zeitnah (nach etwa einem Monat)
selber anmahnen (ohne Einschaltung eines Inkassobüros). Erfolgt binnen zwei Wochen nach der
Mahnung keine Zahlung des Mitgliedsbeitrages, so sollte eine 2. Mahnung versandt werden und
zeitgleich die Leistungen CQ DL und QSL-Karten-Vermittlung so lange eingestellt werden, bis die
Zahlung des Beitrages erfolgt ist. Falls keine Zahlung erfolgt, endet die Mitgliedschaft zum
Jahresende automatisch.
Begründung:
Auf unserer Jahreshauptversammlung im Januar wurde über den Beitrag von Steffen Schöppe,
DL7ATE, aus dem Vorstandsblog diskutiert. Hier wird berichtet, dass der DARC bereits seit zwei
Jahren ausstehende Mitgliedsbeiträge über ein Inkassobüro eintreibt, nach-dem die 2. Mahnung
(die im Übrigen bislang recht spät erfolgt) erfolglos war.
Ohne Zweifel muss versucht werden jedes Mitglied nach Möglichkeit zu halten und jedes Mitglied
sollte seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen, jedoch betreiben wir hier immer-hin ein Hobby
und es kann nicht sein, dass man für seine Mitgliedschaft in einer Hobbyverei-nigung
Bekanntschaft mit einem Inkassobüro macht und dadurch in diversen Schuldnerlisten geführt wird.
Auch wenn man sich damit brüstet, dass „knapp 10“ (!) ehemalige Mitglieder durch dieses
Vorgehen wieder Mitglied im DARC geworden sind, so ist diese Zahl doch lä-cherlich im Vergleich
zu der Rufschädigung, wenn sich herumspricht, dass unser Verein sich eines Inkassobüros
bedient. Wir sind schließlich kein Wirtschaftsunternehmen.
schöne Grüße und viel Erfolg de
Olaf dg8ygz